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Bei Einzweck-Gutscheinen, die bei der Übertragung einschließlich der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, besteuert werden können, wird jede Übertragung, einschließlich der Ausstellung dieses Gutscheins, als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen angesehen, auf die sich der Einzweck-Gutschein bezieht. Ein solcher Steuerpflichtiger müsste in diesem Fall die Mehrwertsteuer auf die Gegenleistung abführen, die er für den Einzweck-Gutschein gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2006/112/EG erhalten hat. Werden Einzweck-Gutscheine jedoch von einem Steuerpflichtigen ausgestellt oder vertrieben, der im Namen einer anderen Person handelt, würde dieser Steuerpflichtige nicht als an der zugrunde liegenden Lieferung oder Erbringung beteiligt gelten.
Jede Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, gilt als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung…
Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze…
In Titel IV wird das folgende Kapitel angefügt: „KAPITEL 5 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Jede Übertragung eines…
Kann die mehrwertsteuerliche Behandlung, die auf die zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist, bereits…
Um sicherzustellen, dass der Mehrwertsteuerbetrag, der für Mehrzweck-Gutscheine gezahlt wird, bei denen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung…
Nur Vermittlungsleistungen oder gesonderte Dienstleistungen wie Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen würden der Mehrwertsteuer unterliegen. Wenn also ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.