Erwägungsgrund 8 32016L1164
Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften zu verringern, ohne deren steuerliche Auswirkungen erheblich zu mindern, kann es zweckmäßig sein, eine „SAFE Harbour“-Regel einzuführen, damit Nettozinsen bis zu einem bestimmten Betrag stets abgezogen werden dürfen, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Die Mitgliedstaaten könnten den festgesetzten Höchstbetrag senken, um ihre inländische Steuerbemessungsgrundlage besser zu schützen. Da BEPS grundsätzlich in Form überhöhter Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt, ist es angemessen und geboten, dass eigenständige Unternehmen in Anbetracht des begrenzten Steuervermeidungsrisikos vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden dürfen. Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Zinsschranke können die Mitgliedstaaten eine Bestandsschutzklausel vorsehen, die für bestehende Darlehen gelten würde, sofern ihre Bedingungen nicht später geändert werden; dies bedeutet, dass im Falle einer späteren Änderung die Bestandsschutzklausel nicht für den erhöhten Betrag oder die verlängerte Laufzeit des Darlehens gilt, sondern sich auf die ursprünglichen Bedingungen des Darlehens beschränken würde. Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten die Mitgliedstaaten außerdem überschüssige Fremdkapitalkosten für Darlehen, die der Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturvorhaben dienen, ausnehmen, da bei solchen Finanzierungsvereinbarungen ein nur geringes oder gar kein BEPS-Risiko besteht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten hinreichend belegen, dass die Finanzierungsvereinbarungen für öffentliche Infrastrukturvorhaben besondere Merkmale aufweisen, die rechtfertigen, dass sie anders behandelt werden als andere Finanzierungsvereinbarungen, die der restriktiven Vorschrift unterliegen.