Erwägungsgrund 1 32016L1214
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2005/62/EG der Kommission sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das in jeder Blutspendeeinrichtung vorhandene Qualitätssystem die im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Standards und Spezifikationen erfüllt.