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Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK müssen Verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen. Der Rückgriff auf solche Prüfungen sollte die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die das Recht haben, Partei im Strafverfahren zu werden, und nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands…
Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass gesuchte Personen…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Prozesskostenhilfe in nicht in dieser Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten sollten praktische Regelungen für die Bereitstellung der Prozesskostenhilfe einführen. In diesen Regelungen könnte festgelegt werden, dass…
Eine geschützte Person sollte in anderen Mitgliedstaaten wirksamen Zugang zum Recht haben. Zur Gewährleistung eines solchen wirksamen Zugangs in von dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.