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Die zuständigen Behörden sollten die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor der Befragung der betroffenen Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung der in dieser Richtlinie genannten konkreten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen. Sind die zuständigen Behörden dazu nicht in der Lage, sollten sie vor einer solchen Befragung oder vor der Durchführung solcher Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zumindest eine Dringlichkeits-Prozesskostenhilfe oder eine vorläufige Prozesskostenhilfe gewähren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere…
Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollten Entscheidungen über die Bewilligung von…
Die Mitgliedstaaten sollten praktische Regelungen für die Bereitstellung der Prozesskostenhilfe einführen. In diesen Regelungen könnte festgelegt werden, dass…
Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe und über die Bestellung von Rechtsbeiständen sind unverzüglich von einer zuständigen…
Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten der Verteidigung von Verdächtigen, von beschuldigten Personen und von gesuchten Personen decken. Bei der Bewilligung…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Prozesskostenhilfe in nicht in dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.