Erwägungsgrund 3 32013L0048
Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „[beruht] die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union […] auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen“.