Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) ist das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren zu den dort genannten Bedingungen verankert. Die Charta hat die gleiche Rechtswirkung wie die Verträge, und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR. Doch die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und…
Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in der Europäischen…
Die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren sind in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte…
In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „EMRK“ genannt) und in Artikel 47 der Charta der…
Solange die Prozesskostenhilfe noch nicht in einem Gesetzgebungsakt der Union geregelt ist, sollten die Mitgliedstaaten ihre einschlägigen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.