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Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.
Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK und des IPbpR, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dies allein nicht immer ein hinreichendes Maß an…
Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK und des IPbpR, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an…
Zwar sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in…
Zwar haben alle Mitgliedstaaten die EMRK unterzeichnet, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit sie Rechten entsprechen, die durch die EMRK gewährleistet werden, in…
In Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.