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Es ist zu gewährleisten, dass die neue Rechtsvorschrift — unabhängig vom Datum der Umsetzung — ab demselben Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten gilt.
Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder…
Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder…
Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit vor seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- und…
Die Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen…
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder…
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.