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Da die Anhebung des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen keinerlei neue Verpflichtungen für die Hersteller mit sich bringen würde, sondern nur eine zusätzliche Option im Falle der Verwendung nicht entzündbarer Treibgase darstellt, ist es nicht notwendig, einen Übergangszeitraum festzulegen.
Die Anhebung des zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas würde für die Hersteller mehr Auswahl bedeuten und damit den…
Durch die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission wurde der höchste zulässige Druck von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 12 auf 13,2 bar,…
Der Fortschritt und die Innovationstätigkeit auf technischem Gebiet führten in den vergangenen Jahren zur Entwicklung von Aerosolpackungen mit innovativen nicht…
Bei den meisten umweltfreundlichen und nicht brennbaren Treibmitteln handelt es sich um komprimierte Gase. Bei Aerosolpackungen mit komprimiertem Gas als…
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen gilt für Aerosolpackungen, die Gemische…
Da keine Sicherheitsgründe dafür vorliegen, das Produkt unmittelbar vom Markt zurückzunehmen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.