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Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„öffentliche Stelle“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
„mobile Anwendungen“ Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware selbst;
„Norm“ eine Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„zeitbasierte Medien“ folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;
„Stücke aus Kulturerbesammlungen“ Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden;
„Messdaten“ die quantifizierten Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen die in Artikel 4 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) als auch quantitative Informationen über den Grad der Barrierefreiheit.
„Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.