Erwägungsgrund 6 32016L2102
Zu den Anbietern barrierefreier Websites, mobiler Anwendungen und zugehöriger Software und Technologien zählen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Solche Anbieter, insbesondere KMU, werden davon abgehalten, außerhalb ihres nationalen Marktes geschäftlich tätig zu werden. Aufgrund der Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten bei Spezifikationen und Vorschriften für einen barrierefreien Zugang wird die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter und ihr Wachstum durch die zusätzlichen Kosten beeinträchtigt, die für die Entwicklung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich des grenzüberschreitenden barrierefreien Web-Zugangs anfallen würden.