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Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit der Bereitstellung zugänglicher audiovisueller Mediendienste verbunden. Dieses Recht kann jedoch besser im Kontext sektorspezifischer Unionsrechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften mit Schwerpunkt auf barrierefreiem Zugang, die auch für private Rundfunkanbieter gelten, entwickelt werden, damit unbeschadet der Funktion der audiovisuellen Mediendienste, das Allgemeininteresse zu wahren, faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Diese Richtlinie sollte daher nicht für die Websites und mobilen Anwendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten.
Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit…
Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten nicht für ausschließlich auf mobilen Geräten befindliche Inhalte oder für für mobile Geräte…
Mit dieser Richtlinie sollen öffentliche Stellen zwar dazu ermutigt werden, alle Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen, es wird damit aber nicht die Absicht…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Arten von Websites und mobilen Anwendungen auszuweiten,…
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Raums für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.