Erwägungsgrund 22 32016L2341Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Einrichtungen ausgenommen werden, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, die bereits auf Unionsebene…
Erwägungsgrund 18 32024L1760RICHTLINIE (EU) 2024/1760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Altersversorgungseinrichtungen, die nach dem Unionsrecht Systeme der sozialen Sicherheit betreiben. Hat sich ein…
Art. 13 Abs. 1 32016L2341Versicherungstechnische Rückstellungen
Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten…
Art. 2 Nr. 7 32019R2088VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR)
"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" oder "EbAV" eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU)…
Erwägungsgrund 33 32016L2341Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner…