Erwägungsgrund 13 32016L2341
Die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sollte unbeschadet der für die betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats erfolgen, die für die Beziehung zwischen dem Unternehmen, das das Altersversorgungssystem anbietet (im Folgenden „Trägerunternehmen“) und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern maßgeblich sind. Die grenzüberschreitende Tätigkeit und die grenzüberschreitende Übertragung von Alters-versorgungssystemen unterscheiden sich voneinander und sollten durch unterschiedliche Bestimmungen geregelt werden. Wenn eine grenzüberschreitende Übertragung eines Altersversorgungssystems eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach sich zieht, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten Anwendung finden.