Art. 37 Abs. 1 Buchst. i 32016L2341Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem
die Optionen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen;
Erwägungsgrund 67 32016L2341Die EbAV sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die…
Art. 40 Abs. 1 Buchst. a 32016L2341Ergänzende Angaben
weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet;
§ 234o Abs. 5 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen…
Erwägungsgrund 63 32016L2341EbAV sollten — unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands — klare und ausreichende…