Erwägungsgrund 39 32016L2341
Zur besseren Abstimmung der Aufsichtspraktiken kann die EIOPA auf der Grundlage der ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse Informationen von den zuständigen Behörden einholen. Außerdem sollte die EIOPA bei einer vollständigen oder teilweisen grenzüberschreitenden Übertragung eines Altersversorgungssystems vermittelnd auftreten können, wenn Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen zuständigen Behörden bestehen.