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Insbesondere eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen — durch die Präzisierung der einschlägigen Verfahren und den Abbau unnötiger Hindernisse — könnte für die betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten — von Vorteil sein, da die Verwaltung der bereitgestellten Altersversorgungsleistungen zentralisiert würde.
Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über…
Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über…
Die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sollte unbeschadet der für die betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden nationalen sozial- und…
EbAV sollten Altersversorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere EbAV übertragen können, um eine unionsweite Organisation der…
Wenn das Trägerunternehmen und die EbAV im selben Mitgliedstaat ansässig sind, begründet der Umstand, dass Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger eines…
Das Recht einer EbAV mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.