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Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung, welche Rolle den einzelnen drei Säulen der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zukommt, zuständig sein. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen, zuständig sein. Diese Richtlinie soll dieses Vorrecht der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen, sondern die Mitgliedstaaten im Gegenteil dazu anhalten, eine angemessene, sichere und tragfähige betriebliche Altersversorgung aufzubauen, und die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter angemessener Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen angebotenen Leistungsumfangs…
Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie…
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität obliegt es den Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmervertreter zu bestimmen und insbesondere — falls sie dies für angemessen…
Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle der nationalen…
Durch diese Richtlinie wird das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Altersversorgungssysteme selbst zu gestalten, nicht in Frage gestellt. Die Mitgliedstaaten…
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.