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Durch diese Richtlinie wird das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Altersversorgungssysteme selbst zu gestalten, nicht in Frage gestellt. Die Mitgliedstaaten bleiben uneingeschränkt für die Organisation dieser Systeme zuständig und sind im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht nicht verpflichtet, Rechtsvorschriften zur Einführung von Zusatzrentensystemen zu erlassen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme. Die ausschließliche Zuständigkeit der…
Diese Richtlinie begrenzt nicht die Autonomie der Sozialpartner in Fällen, in denen sie für die Einrichtung und Verwaltung von Altersversorgungssystemen…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die…
Die Mitgliedstaaten oder ihre einschlägigen Behörden sollten aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die…
Diese Richtlinie sollte nur auf die Zusatzrentensysteme Anwendung finden, für die Ansprüche bestehen, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben und…
Der Beschaffenheit und dem besonderen Charakter der Zusatzrentensysteme und den diesbezüglichen Unterschieden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.