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Die nationalen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an EbAV sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können EbAV auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer EbAV werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige einer EbAV nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Sozial- und Arbeitsrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, dass mindestens zwei Personen ihre Geschäfte tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, sich zu vergewissern, dass die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten…
Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die…
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des…
Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über…
Der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt kann als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.