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Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Union gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch derartige Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass die Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere regulierte Finanzinstitute zu erweitern.
Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 14, 19 bis 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, und der Artikel 24 bis 58 der vorliegenden…
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates in deren…
Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der Richtlinie 2009/138/EG des…
Wichtig ist, dass nur geeignete Einrichtungen und Systeme eine Sonderbehandlung erhalten, und dass die Vielfalt der Altersversorgungssysteme in der Union…
Finanzdienstleistungen sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein, da diese Tätigkeiten Gegenstand besonderer…
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Einrichtungen ausgenommen werden, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, die bereits auf Unionsebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.