Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, kann die Aufsicht in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser EbAV beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind, und Verwahrer oder Verwahrstellen zu beauftragen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen ordnungsgemäß zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bei EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben, in jedem Fall gewisse Bestimmungen über Anlagevorschriften und das Unternehmensführungssystem anwenden.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme der Artikel 32 bis 35 auf in seinem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV, die…
Für Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko nicht voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die…
Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über…
Das Recht einer EbAV mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte…
Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner…
Im Binnenmarkt sollten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.