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Es sollte EbAV erlaubt sein, alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen ganz oder teilweise in ihrem Namen handelnden Dienstleistern zu übertragen. Im Falle des Outsourcings von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten sollten die EbAV in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bleiben. Bei Outsourcing von Tätigkeiten sollten die EbAV eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstleister abschließen. Vereinbarungen über Dienstleistungen operationeller Art, zum Beispiel die Bereitstellung von Sicherheits- oder Instandhaltungspersonal, sind für die Zwecke dieser Richtlinie hiervon ausgenommen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, wenn sie Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen…
Die Inhaber einer Schlüsselfunktion teilen dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in ihrem…
die Beziehungen zwischen der EbAV und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen EbAV bei Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten auf…
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie…
Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten, einschließlich eines weiteren Outsourcing müssen die zuständigen Behörden Zugang zu…
Eine Schlüsselfunktion ist eine Kapazität zur Übernahme bestimmter Unternehmensführungssaufgaben. Die EbAV sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.