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Die Mitgliedstaaten sollten die Bestellung einer Verwahrstelle für die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der EbAV vorschreiben können.
Bei einem Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber der EbAV und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche Verluste haftet,…
Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die EbAV jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen…
Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der EbAV weitere Kontrollaufgaben für die Verwahrstelle festlegen.
Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen…
Die sehr große Anzahl von EbAV in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.