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Die zuständigen Behörden sollten davon absehen, Verdächtige oder beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit so darzustellen, als seien sie schuldig, indem diesen gegenüber physische Zwangsmaßnahmen, wie Handschellen, Glaskabinen, Käfige oder Fußfesseln, zum Einsatz kommen, es sei denn, der Einsatz solcher Maßnahmen ist im konkreten Fall entweder aus Gründen der Sicherheit erforderlich, zum Beispiel um Verdächtige oder beschuldigte Personen daran zu hindern, sich selbst oder andere zu verletzen oder fremdes Eigentum zu beschädigen, oder um sie daran zu hindern, zu entkommen oder mit Dritten, wie Zeugen oder Opfern, Kontakt aufzunehmen. Die Möglichkeit des Einsatzes von physischen Zwangsmaßnahmen bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, eine förmliche Entscheidung über den Einsatz solcher Maßnahmen zu treffen.
Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, physische Zwangsmaßnahmen einzusetzen, wenn dies im konkreten Fall aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist…
Soweit möglich, sollten die zuständigen Behörden auch davon absehen, Verdächtige oder beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit in…
Das Verbot, Verdächtige oder beschuldigte Personen als schuldig darzustellen, sollte öffentliche Stellen nicht daran hindern, Informationen über Strafverfahren…
Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame und zuverlässige…
Die Wahrnehmung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollte die zuständige Behörde nicht daran hindern, Beweise zu erheben, die durch Anwendung…
Wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.