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In zahlreichen Mitgliedstaaten sind nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch Richter und zuständige Gerichte damit betraut, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Mitgliedstaaten, die kein kontradiktorisches System haben, sollten ihr gegenwärtiges System beibehalten können, sofern dieses mit dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts im Einklang steht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der…
Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Würdigung von…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände — im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine…
Bei der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das…
Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.