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Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden.
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände — im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte…
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind.…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen…
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die zur Einhaltung dieser Richtlinie angenommenen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.