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Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, wie geringfügigen Straßenverkehrsdelikten, das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung durchgeführt werden können, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.
Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen das Verfahren oder bestimmte…
Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Würdigung von…
In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder…
Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, umfassen auch, dass die zuständigen Behörden keinen Zwang auf Verdächtige…
Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollten für Fragen gelten, die mit der Straftat, deren jemand verdächtigt…
Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.