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Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten zudem einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person vorübergehend von der Verhandlung ausschließen können, wenn dies dem Zweck dient, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person die Verhandlung stört und auf Anordnung des Richters des Saales verwiesen wird oder wenn sich herausstellt, dass die Anwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Zeugenvernehmung verhindert.
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften, die vorsehen, dass der Richter oder das zuständige Gericht einen Verdächtigen oder eine beschuldigte…
Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsieht, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durchzuführen, aber die…
Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen,…
Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten…
In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der…
Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, zumindest eine von ihnen benannte Person, beispielsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.