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Jede Einschränkung der Rechte der betroffenen Person muss mit der Charta und mit der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sein und insbesondere den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den durch die EMRK oder die Charta gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten entsprechend diesen Rechten, wie sie in…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und im AEUV verankert sind, insbesondere mit dem…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den in der EMRK gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten im Einklang mit diesen Rechten, wie sie in der…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit sie Rechten entsprechen, die durch die EMRK gewährleistet werden, in…
Die Verhältnisse, unter denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen werden kann, sollten den durch die EMRK, die Charta und die…
Die Mitgliedstaaten sollten auch das Recht der Bürger auf Zugang zur Justiz in vollem Umfang berücksichtigen, wie es durch Artikel 47 der Charta und Artikel 19…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.