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Werden personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt, so sollte die Übermittlung grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, von dem die Daten stammen, die Übermittlung genehmigt hat. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten ist es erforderlich, dass im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats, die so unvermittelt eintritt, dass es unmöglich ist, rechtzeitig eine vorherige Genehmigung einzuholen, die zuständige Behörde die maßgeblichen personenbezogenen Daten ohne vorherige Genehmigung an das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation übermitteln können sollte. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Drittländern oder internationalen Organisationen etwaige besondere Bedingungen für die Übermittlung mitgeteilt werden. Die Weiterübermittlung personenbezogener Daten sollte der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf die Genehmigung einer Weiterübermittlung sollte die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, alle maßgeblichen Faktoren gebührend berücksichtigen, einschließlich der Schwere der Straftat, der spezifischen Auflagen und des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung, der Art und der Bedingungen der Strafvollstreckung sowie des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die personenbezogene Daten weiterübermittelt werden sollen. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, sollte die Weiterübermittlung auch an besondere Bedingungen knüpfen können. Diese besonderen Bedingungen können zum Beispiel in Bearbeitungscodes dargelegt werden.
Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1…
1In Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss dieser der Übermittlung durch die…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe c nur dann zulässig…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Daten nur dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies für die…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Kommission…
1Wenn personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer in § 47 Absatz 4 genannten Stelle übermittelt oder zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.