Erwägungsgrund 56 32018R1727
Um die operative Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol zu verstärken und insbesondere Verknüpfungen zwischen den in den beiden Agenturen jeweils bereits vorhandenen Daten herstellen zu können, sollte Eurojust es Europol ermöglichen, auf Daten im Besitz von Eurojust nach einem Treffer-/kein-Treffer-Verfahren zuzugreifen. Eurojust und Europol sollten dafür sorgen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ihre operative Zusammenarbeit möglichst optimal zu gestalten, wobei ihren jeweiligen Aufgabenbereichen und etwaigen von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen Rechnung zu tragen ist. Durch diese Arbeitsvereinbarungen sollte Zugang zu allen an Europol übermittelten Informationen und die Möglichkeit, diese Informationen zu durchsuchen, zum Zwecke eines Abgleichs im Einklang mit spezifischen Garantien und Datenschutzgarantien gemäß dieser Verordnung sichergestellt werden. Jeder Zugang zu Daten im Besitz von Eurojust durch Europol sollte durch technische Mittel auf die Informationen beschränkt werden, die in den jeweiligen Aufgabenbereich dieser Agenturen der Union fallen.