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Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte nationales Recht ein Datenschutzniveau im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates und den in dieser Richtlinie festgelegten bestimmten Anforderungen an den Datenschutz vorsehen. Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI sollten als Bezugnahmen auf derzeit geltende Rechtsvorschriften sowie auf Rechtsvorschriften, die an ihre Stelle treten werden, verstanden werden.
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die nach nationalem Recht erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI…
Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Schutz der personenbezogenen Daten müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer…
Die Übermittlung von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall und unter voller Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in…
Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November…
Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten untereinander und mit Europol austauschen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung…
Die bei der Durchführung dieser Richtlinie zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollten gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.