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Die Mitgliedstaaten sollten das Alter des Kindes aufgrund von dessen eigenen Aussagen, Überprüfungen des Personenstands des Kindes, dokumentarischen Recherchen, sonstigen Belegen und — wenn solche Belege nicht verfügbar oder nicht aussagekräftig sind — einer medizinischen Untersuchung bestimmen. Eine medizinische Untersuchung sollte als letztes Mittel und unter strikter Achtung der Rechte des Kindes, seiner körperlichen Unversehrbarkeit und der Menschenwürde durchgeführt werden. Falls weiterhin Zweifel hinsichtlich des Alters einer Person bestehen, sollte diese Person für die Zwecke dieser Richtlinie als Kind gelten.
Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu…
Die Ergebnisse dieser medizinischen Untersuchung werden bei der Feststellung berücksichtigt, ob das Kind Befragungen, anderen Ermittlungs- oder…
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen…
Die Fürsorgepflicht für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, ist Grundlage einer fairen Justiz, insbesondere dann, wenn Kindern die Freiheit…
Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, gelten folgende Bestimmungen: a) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen…
Es sollte möglich sein, Kinder mit jungen Erwachsenen zu inhaftieren, es sei denn, dies widerspricht dem Kindeswohl. Es obliegt den Mitgliedstaaten festzulegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.