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Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, in Fällen, in denen eine Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Straftat jedoch begangen worden war, als die Person ein Kind war, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien anzuwenden, bis die betreffende Person das 21. Lebensjahr vollendet hat, zumindest für Straftaten, die derselbe Verdächtige oder dieselbe beschuldigte Person begangen hat und die gemeinsam untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, da sie untrennbar mit Strafverfahren verknüpft sind, die gegen die betreffende Person eingeleitet wurden, bevor diese das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Diese Richtlinie oder bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie sollten auch für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren und für gesuchte…
Mit dieser Richtlinie sollen Verfahrensgarantien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Kinder, das heißt Personen unter 18 Jahren, die Verdächtige oder…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist,…
Diese Richtlinie sollte für natürliche Personen gelten, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind. Sie sollte ab dem Zeitpunkt…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Rechts, in der Verhandlung anwesend zu…
Mit Ausnahme des Artikels 5, des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 15 — soweit diese Vorschriften sich auf einen Träger der elterlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.