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Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den länderbezogenen Bericht müssen die sprachlichen Anforderungen festgelegt werden. Außerdem müssen die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Modernisierung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes nach Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2011/16/EU (im Folgenden „CCN-Netz“) getroffen werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie und um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung bestimmter Artikel dieser Verordnung herzustellen und um die Hauptkategorien von Daten zu bestimmen, die gemäß…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.