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Insbesondere sollte bei Maßnahmen der Union im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung auch weiterhin künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung der Richtlinie den von der OECD erstellten Abschlussbericht 2015 zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Projekts „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ heranziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den…
Initiativen auf Unionsebene, einschließlich einer länderspezifischer Berichterstattung für verschiedene Sektoren, sowie die Erwähnung einer länderspezifischen…
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung die jeweiligen Erläuterungen und Beispiele im BEPS-Bericht der…
Kann eine Geschäftseinheit nicht alle zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen erhalten oder einholen,…
Viele in den Anwendungsbereich die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an.…
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie und die Verpflichtung der Kommission zur Erstellung eines Berichts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.