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In den jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/16/EU sollten der Umfang der Vorlage landesspezifischer Informationen gemäß Artikel 8aa und Anhang III Abschnitt II Nummer 1 jener Richtlinie im Einzelnen angegeben und eine Auflistung der Staaten vorgenommen werden, in denen die obersten Muttergesellschaften von Geschäftseinheiten mit Sitz in der Union ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässige OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN…
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der…
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf…
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über ihre institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung…
Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die…
In Kapitel II Abschnitt II wird folgender Artikel eingefügt: Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.