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Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚automatischer Austausch‘ Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat;“
für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a und 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;
für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8a und Artikel 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b dieser Nummer.
In Kapitel II Abschnitt II wird folgender Artikel eingefügt: Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über den länderbezogenen Bericht (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässige OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder einen anderen BERICHTENDEN RECHTSTRÄGER gemäß Anhang III Abschnitt II zu verpflichten, innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Anhang III Abschnitt II einen länderbezogenen Bericht in Bezug auf sein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen. (2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. (3) Der länderbezogene Bericht enthält folgende Informationen über die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE: (4) Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des WIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene Bericht wird für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE übermittelt, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die Übermittlung erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden WIRTSCHAFTSJAHRS.“
aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne sowie zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE tätig ist;
Angaben zu allen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, wobei der Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT aufzuführen ist und — sofern vom Staat der steuerlichen Ansässigkeit abweichend — der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften diese GESCHÄFTSEINHEIT organisiert ist, sowie die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit oder Geschäftstätigkeiten dieser GESCHÄFTSEINHEIT.
Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 8aa erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Artikel 26 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Anhang III, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben ist, wird angefügt.
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:
In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.