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(gemäß Artikel 10 Absatz 2) I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind; b) erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze; c) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen; d) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; e) erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden; f) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts; g) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und h) erforderliche Mindestfinanzkompetenz. II. Versicherungsanlageprodukte a) Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen; b) erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer; c) erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen; d) erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte; e) erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind; f) erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze; g) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte; h) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; i) erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden; j) Umgang mit Interessenkonflikten; k) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und l) erforderliche Mindestfinanzkompetenz. III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken; b) erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind; c) Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze; d) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen; e) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; f) erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher; g) Umgang mit Interessenkonflikten; h) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und i) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
2700000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn alle oder einige der in einem der Zweige…
in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);
Nichtlebensversicherungsprodukte gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG;
Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf…
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten der in Anhang I Teil A genannten Versicherungszweige. Zum Zwecke von Absatz 1…
(9) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.