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Im Falle der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer ständigen Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat ist es sachgerecht, die Verantwortung für die Durchsetzung zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat aufzuteilen. So sollte die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen, die den Geschäftsbetrieb insgesamt betreffen — wie etwa die Regeln über die beruflichen Anforderungen —, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter demselben System wie im Falle der Erbringung von Dienstleistungen verbleiben, wogegen die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung für die Durchsetzung der Regeln über Informationsanforderungen und der Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die in ihrem Gebiet erbrachten Dienstleistungen übernehmen sollte. Wenn allerdings die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von Pflichtverstößen, die in ihrem Gebiet begangen werden und bezüglich derer durch diese Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat keine Verantwortung übertragen wird, Kenntnis erlangt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die dann verpflichtet ist, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist insbesondere der Fall bei Verstößen gegen die Regeln über den guten Leumund sowie die Regeln über die Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten…
Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei Erbringung…
Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder…
Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb von Zweigniederlassungen durch den…
Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.