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Beim Schutz der finanziellen Interessen der Union spielen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen eine bedeutende Rolle. Diese Richtlinie entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen der Union im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden und durchzuführen.
Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die im Unionsrecht, insbesondere in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen,…
Zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den…
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention,…
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen,…
Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates für Verstöße gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.