Erwägungsgrund 4 32017L1371
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bedarf es einer gemeinsamen Definition des Betrugs im Sinne des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, die sämtliche betrügerischen Handlungen zu Lasten der Einnahmen- oder der Ausgabenseite und der Vermögenswerte des Gesamthaushalts der Europäischen Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) umfassen sollte, einschließlich Finanzoperationen wie Anleihe- und Darlehenstätigkeiten. Der Begriff der gegen das mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eingeführte gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „gemeinsames Mehrwertsteuersystem“) gerichteten schweren Straftat bezieht sich auf die schwersten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere Karussellbetrug, „Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug“ und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangener Mehrwertsteuerbetrug, aus denen eine ernsthafte Bedrohung für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und somit den Unionshaushalt erwächst. Gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtete Straftaten sollten als schwerwiegende Straftaten gelten, wenn sie mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind, auf ein Betrugssystem zurückzuführen sind, bei dem die Straftaten in strukturierter Form mit dem Ziel begangen werden, einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zu ziehen, und wenn der durch die Straftaten verursachte Gesamtschaden sich auf mindestens 10000000 EUR beläuft. Mit dem Begriff des Gesamtschadens wird der aus dem gesamten Betrugssystem resultierende geschätzte Schaden für die finanziellen Interessen sowohl der betroffenen Mitgliedstaaten als auch der Union mit Ausnahme von Zinsen und Geldstrafen bezeichnet. Mit dieser Richtlinie soll ein Beitrag zur Bekämpfung dieser Formen der Kriminalität geleistet werden.