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Die Rechte der Rechteinhaber auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sind durch die Richtlinien 96/9/EG , 2001/29/EG , 2006/115/EG und 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert worden. Diese Richtlinien zusammen mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine erschöpfende Liste von Ausnahmen und Beschränkungen von diesen Rechten, die es unter bestimmten Voraussetzungen und zur Erreichung bestimmter politischer Ziele erlauben, Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen.
Die ausschließlichen Rechte der Rechteinhaber an der Vervielfältigung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände und an ihrer öffentlichen Zugänglichmachung,…
Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme vor, damit keine Genehmigung des Inhabers von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten an einem Werk oder sonstigen…
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken und durch verwandte Schutzrechte geschützten Schutzgegenständen (im Folgenden „Werke und sonstige…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet…
Diese Verordnung lässt die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften unberührt, insbesondere die Vorschriften der…
Die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Vervielfältigung und Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.