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Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz , der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG gehört wurde, bestätigte, dass es Bedenken gibt hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Untertagebau und im Tunnelbau sowie für Kohlenmonoxid im Untertagebau. Der Ausschuss bestätigte ferner, dass es gegenwärtig Probleme mit der Verfügbarkeit von Messmethoden gibt, mit denen die Einhaltung der vorgeschlagenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte im Untertagebau und im Tunnelbau nachgewiesen werden könnte. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist eingeräumt werden für die Umsetzung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid im Untertagebau und im Tunnelbau, vor deren Ablauf die Kommission die genannten Punkte überprüft. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter die derzeit geltenden Grenzwerte anwenden.
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:85 mg/m³,
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:100 mg/m³,
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:100 mg/m³,
bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2…
1. Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine…
Die Kommission sollte anhand des Stands der Technik bewerten, ob Bedarf an einer Änderung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.