Erwägungsgrund 5 32017L2103
Die neuen psychoaktiven Substanzen, die in die Definition von Drogen aufgenommen werden, sollten daher vom Anwendungsbereich des Strafrechts der Union betreffend den illegalen Drogenhandel erfasst sein. Dies würde zu einer Vereinfachung und klareren Fassung des Rechtsrahmens der Union beitragen, da für besonders schädliche neue psychoaktive Substanzen dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten würden wie für Substanzen, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Die Definition von Drogen im Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher geändert werden.