Erwägungsgrund 3 32017L2103
Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte auch für die Substanzen gelten, die Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI des Rates unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.