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Im Interesse einer weiteren Erleichterung der Mobilität der Schiffsführer sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Befähigungen für die Schifffahrt auf einem Abschnitt einer Binnenwasserstraße mit besonderen Risiken zu beurteilen, sofern der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Abschnitt der Binnenwasserstraße befindet, dem zustimmt.
Um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten anhand harmonisierter Kriterien festlegen, welche Binnenwasserstraßen maritimen…
Mitgliedstaaten, die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet ausweisen, bestimmen die…
Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Binnenwasserstraßenabschnitte, die durch ihr jeweiliges…
darüber, dass sie die nach Artikel 20 festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts…
Mangels grenzüberschreitender Tätigkeiten auf bestimmten nationalen Binnenwasserstraßen und zur Senkung von Kosten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Schiffsführer, die unter Bedingungen fahren, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, sollten über besondere Berechtigungen verfügen, insbesondere für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.