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Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates fortlaufend überprüft, um insbesondere dem Zusammenspiel zwischen den gemäß der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerten und den DNEL-Werten (Derived No Effect Levels — abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb deren der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt) Rechnung zu tragen, die zum wirksamen Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden.
gemäß Anhang I festgestellte DNEL-Werte (Derived No-Effect Level — Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) oder PNEC-Werte (Predicted…
Ziffer 1.0.1 erhält folgende Fassung: „1.0.1. Ziel der Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen ist es, die Einstufung eines Stoffes…
Bei der Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung eines Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten DNEL-Werte angewendet werden, damit bestimmt…
Die Beschränkung im Rahmen der Einträge 28, 29 und 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verweist auf einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert,…
Die Änderungen sind notwendig, um die künftige Effektivität dieser Richtlinien sicherzustellen. Es ist das Ziel der vorliegenden Richtlinie, den Geltungsbereich…
Der Ausschuss unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Grenzwerten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.